Die seit Anfang 2002 verschärfte Impressumspflicht für Telediensteanbieter gemäß § 6 TDG gehört sicher derzeit zu einer der am häufigsten missachteten Vorschriften. Wer sich nicht an die gesetzlichen Vorgaben hält, muss jederzeit damit rechnen, von Konkurrenten oder Abmahnvereinen abgemahnt zu werden. Gleichzeitig stellt ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen § 6 TDG eine Ordnungswidrigkeit dar. Diese kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 EURO geahndet werden......

Ja da hört sich doch alles auf ! Wers noch nicht mitbekommen hat ........ich bin ein Hund !

Schon mal gehört, dass man einen HUND verklagt hat ??? Versucht es doch mal !

Andererseits bin ich - wie schon erwähnt - Kanzleihund und sorge für Recht und Ordnung. Ich werds also mal versuchen:

Wie bitte ?

1. Name und Anschrift des Anbieters
Zunächst ist der komplette Name bzw. die vollständige Firmenbezeichnung inklusive Rechtsformzusatz anzugeben. Weiterhin müssen Strasse, Hausnummer, Postleitzeitzahl und Ort angegeben werden. Die Angabe einer Postfachs genügt nicht. Bei juristischen Personen und Personenvereinigungen ist der Sitz anzugeben.

Trulla Thieme, geb. Nevada vom Wendehammer, gesetzlich (hoffentlich gut) vertreten durch meinen Chef

Christoph Thieme
Konkordiastr. 59

40219 Düsseldorf

2. Informationen zur schnellen Kontaktaufnahme
Dies sind ausweislich der Gesetzesbegründung Telefonnummer, Faxnummer, und Email-Adresse. Wer verhindern möchte, dass die Email-Adresse von Spam-Robots ausgelesen wird, sollte die Angaben in Form einer JPEG- oder GIF-Datei bereitstellen. Verfügt der Anbieter z.B. über keine Faxnummer, so muss diese natürlich nicht angegeben werden.

Ich bin zwar geschickt, aber mit dem Telefonhörer im Maul nuschel ich immer ein wenig. Als moderner Hund habe ich aber eine e-mail Adresse, welche ich euch gerne weitergebe:

trulla@trulla.net

3. Angabe des Vertretungsberechtigten
Bei juristischen Personen, Personengesellschaften und sonstigen Personenzusammenschlüssen ist die Angabe des Vertretungsberechtigten erforderlich.

Bin ich glaube ich nicht..... Zur Sicherheit aber: Im Zweifel gesetzlich vertreten durch den Chef (s.o.).l

4. Angabe der Aufsichtsbehörde
Bedarf die Tätigkeit des Anbieters der behördlichen Zulassung, so ist die zuständige Aufsichtsbehörde nebst Kontaktdaten aufzuführen.



Vielleicht steht das auf meiner Steuermarke ?! Habe mir jetzt schon 3 Mal den Hals verrenkt und kann die vertrackte Marke nicht lesen.

5. Register und Registernummer
Ist der Anbieter im Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen, so ist das entsprechende Register zu benennen und die Registernummer anzugeben.

Sehe ich aus wie ein Genosse ??? Wenn überhaupt würde ich in den Tierschutzverein eintreten um diesen Teledienstgesetzgebern das Handwerk zu legen.

6. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Soweit vorhanden muss auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angegeben werden.

Ich kann diese Steuermarke an meinem Hals wirklich nicht lesen ! Mein Chef lacht mich auch nur aus. Verkaufen tu ich aber sowieso nix da mein Tagesplan ohnehin bis oben hin voll ist.

7. Zusätzliche Pflichten für besondere Berufsgruppen
Ist der Anbieter ein Angehöriger eines Freien Berufes, bei dem die Berufsausübung geregelt oder die Berufsbezeichnung geschützt ist (z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte, Zahnärzte, Architekten, beratende Ingenieure etc.), so sind zusätzlich die Berufsbezeichnung und der Staat, in dem diese verliehen wurde, anzugeben. Schließlich müssen die berufsrechtlichen Regelung benannt und im Volltext oder vorzugsweise durch entsprechende Links verfügbar gehalten werden. Häufig stellen die jeweiligen Kammern und Berufsverbände entsprechende Internetseiten zur Verfügung, auf die per Link verwiesen werden kann.


Ich bin ein Kanzleihund ! Ich werd den Chef mal fragen, ob er diese Berufsbezeichnung gesetzlich schützen kann. Irgendwer scheint das vergessen zu haben.

8. Weitere Angaben
Sofern aufgrund anderer Vorschriften weitere Informationspflichten bestehen, müssen auch diese erfüllt werden. Werden beispielsweise redaktionelle Beiträge veröffentlich, so muss ein Verantwortlicher im Sinne vom § 10 Abs. 3 MDStV benannt werden. Dabei muss es sich um eine natürliche Person handeln, die voll geschäftsfähig ist und Ihren ständigen Aufenthalt im Inland hat.


Ha .... langsam hab ichs. Hier ist wieder der Chef (s.o.) gefragt, da meine Pfoten für diese unsäglich kleine Tastatur nicht geeignet sind und meine Versuche so aussehen: fhfd hl fhdh dl fjdld ljmkl dfjk flfepweö

Ok. Das wars an dieser Stelle, wer mehr wissen will soll mich verklagen!